Nachbesetzungsverfahren
Der Ablauf des Nachbesetzungsverfahren ist abhängig davon, ob sich eine Praxis in einem zulassungsbeschränkten oder einem nicht gesperrten Gebiet befindet. Nicht gesperrte Gebiete sind in der Bundesrepublik sehr selten. Bei einem Nachbesetzungsverfahren in einem zulassungsbeschränkten Gebiet muss die öffentlich-rechtliche Nachbesetzung mit dem privat-rechtlichen Praxisverkauf kombiniert werden.
In zulassungbeschränkten Gebieten wird zunächst die Ausschreibung des abgebenden Arztes im Ärzteblatt öffentlich gemacht. Daraufhin müssen die Bewerber in einer angegebenen Frist, die meistens nicht länger als zwei Wochen beträgt, ihre Bewerbung an die Kassenärztliche Vereinigung senden. Die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes ist anonym, nur die Fachrichtung und das Gebiet werden abgegeben.
Die Liste der Bewerber wird dann auch dem abgebenden Arzt zugesandt, der einen Wunschnachfolger auswählt und mit diesem bereits in Verhandlungen tritt, um dann dem Zulassungsausschuss bereits Ergebnisse präsentieren zu können. Dieses Verfahren bedeutet jedoch nicht, dass der Wunschnachfolger auch tatsächliche die Zulassung erhält. Daher sollte der Vertrag so aufgesetzt werden, dass er nur unter der Bedingung der tatsächlich erhaltenen Zulassung in Kraft tritt. Alle Bewerber können zudem rechtlich gegen die Entscheidung des Ausschusses vorgehen, so dass die Zulassung des Nachfolgers damit verzögert oder gar verhindert werden kann.
Der Ausschuss überprüft verschiedene Voraussetzungen, wobei der Wunsch des abgebenden Arztes natürlich in die Entscheidungsfindung mit einfließt. Des Weiteren prüft der Ausschuss, ob der Bewerber einen Eintrag in das Arztregister besitzt und einen schriftlichen Antrag auf Zulassung gestellt hat. Das Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung prüft den Antrag auf der Grundlage der Regelung des Sozialgesetzbuches V und der Zulassungsverordnung der Ärzte. Besonders wichtig ist dabei der Eintrag in das Arztregister. Um dort einen Eintrag zu erhalten muss der Arzt seine Approbation nachweisen und den erfolgreichen Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet. Zudem dürfen keine Einschränkungen vorhanden sein, die die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit verhindern, wie zum Beispiel Rauschgift- oder Trunksucht.
Der Zulassungsausschuss prüft:
- die berufliche Eignung
- das Approbiationsalter
- die Dauer der ärztlichen Tätigkeit
- die Familiensituation
- ob ein Job-Sharing vorliegt
- den Eintrag auf der Warteliste
Neben dem Zulassungsantrag sollte zeitgleich der Antrag auf genehmigungspflichtige Leistungen gestellt werden. Denn eine Abrechnung und damit eine Honorierung der Leistungen sind nur möglich, wenn diese schriftlich genehmigt wurden. Rückwirkend können die Leistungen nicht genehmigt werden.
Übernahme einer Arztpraxis - Schritte in die Selbstständigkeit
Weiterhin die Tätigkeit als Klinikarzt oder eine eigene Praxis? Alle Ärzte stehen irgendwann in ihrer Berufslaufbahn vor dieser weitreichenden Entscheidung.
Eine eigene Praxis zu gründen birgt viele ungeahnte Schwierigkeiten.
Viele Ärzte entscheiden sich aus zwei Gründen dafür, eine bereits bestehende Praxis zu Übernehmen:
Auf der einen Seite geht es mit weniger Aufwand einher, eine bestehende Praxis zu Übernehmen, andererseits sind Praxisneugründungen selten geworden,
da Niederlassungen nur noch in unterversorgten Gebieten zugelassen werden.