Eine Arztpraxis kaufen
Bei einem Kauf einer Arztpraxis muss man sowohl auf die privatrechtliche Einigung zwischen dem Käufer und Verkäufer achten als auch den Vertrag sorgfältig gestalten und man muss auf die Rahmenbedingungen Acht geben, welche mittels des vertragsärztliche Zulassungsrecht geregelt ist.
Wenn man eine Arztpraxis in einem Planungsbereich kaufen will, der zulassungsbeschränkt ist, so kann man sich als Vertragsarzt nicht so einfach niederlassen. Die Niederlassung als Vertragsarzt ist vielmehr vom Vertragsarztsitz abhängig, der frei wird.
Dabei müssen sich die beiden Vertragsparteien sowohl um das Überleiten eines Vertragsarztsitzes auf den Käufer als auch um den Vertragsabschluss einer privatrechtlichen Praxisübernahme kümmern. Dabei muss man ein Nachbesetzungsverfahren machen, das nach dem öffentlichen Recht durchgeführt wird.
Bei einem privatrechtlichen Praxisübernahmevertrag einigt man sich in der Regel auf die wichtigen Vertragskomponenten. Die nachfolgenden Punkte spielen eine wichtige Rolle.
Zum Einen betrifft es den Vertragsgegenstand, welcher im Grunde genommen die Praxis in der Gesamtheit ist. Es wird hierbei zunächst einmal das Praxisinventar betrachtet, das sämtliche Gegenstände beinhaltet, welche man zum Ausüben der Arzttätigkeit benötigt (z. B. Mobiliar, Fachliteratur, medizinische Geräte sowie Instrumente, Patientenkartei). Ferner muss man selbst den ideellen Praxiswert - auch goodwill genannt - betrachten. Dabei wird auch die Möglichkeit des Käufers, die existierenden Patienten des Praxisverkäufers zu übernehmen, zu einem Gegenstand des Vertrages.
Zum Anderen ist auch der Kaufpreis wichtig, wobei der Kaufpreis nicht nach allgemein validen Regeln festgelegt wird. In der Regel wird im Kaufpreis sowohl der materielle als auch der ideelle Wert der Praxis berücksichtigt. Oftmals nimmt man die "Richtlinie zur Bewertung von Arztpraxen" zum Bewerten einer Arztpraxis hinzu. Man kann aber auch die Praxis mithilfe von betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden bewerten (z. B. das Ertragswertverfahren).
Auch der Übergabezeitpunkt ist wichtig. Schließlich muss man wissen, wann man die Praxis tatsächlich übergibt. Jedoch kann der Käufer den Praxisbetrieb erst mit seiner wirklichen Zulassung aufnehmen.
Weiterhin bildet die Patientenkartei einen wichtigen Faktor zur Bewertung der Praxis. Allerdings kann man die Patientendaten in der Regel nur dann übergeben und verwenden, sofern die Patienten eingewilligt haben.
Für die Fortführung der Praxis muss man sich auch über die bereits vorhandenen laufenden Dauerschuldverhältnisse einigen, die man in einer Übersicht aufstellen sollte. Hierbei kann man Entscheidungen darüber treffen, ob der Käufer Verträge fortführt und wenn ja, welche Verträge. Allerdings muss man bei der Auswahl der entsprechenden Verträge auch die rechtliche Möglichkeit berücksichtigen, wie die Beendigung des jeweiligen Vertrages gestaltet ist.
Natürlich sollte man auch eine Konkurrenzschutzklausel in den Vertrag einbauen, sodass sich der Praxisverkäufer nicht in direkter Umgebung des Praxiskäufers niederlässt und somit gegebenenfalls einen Patientenstamm mitnimmt. Man kann dies durch eine Konkurrenzschutzklausel umgehen.
Weiterhin sollte man eine Schiedsgerichtsvereinbarung bzw. eine Schlichtungsklausel einbauen. Diese sind vorteilhaft, wenn die Vertragsparteien sich über gewisse Auslegungen nicht im Klaren sind bzw. wenn Unstimmigkeiten über das Durchführen von dem Übernahmevertrage der Praxis herrschen. Die Vertragsparteien haben sich mit einer Schlichtungsklausel dazu verpflichtet, sich bei Streitigkeiten vor einer Anklage zunächst einmal zur entsprechenden Ärztekammer zu begeben, um hier die Bitte um Schlichtung auszusprechen. Wenn es zu einer Schiedsgerichtsvereinbarung kommt, so kommt es bei den Vertragsparteien zu einem Schiedsgerichtsverfahren und es gibt keine Möglichkeit, den ordentlichen Gerichtsweg einzuschlagen.
Zu guter Letzt sollte man auch noch die salvatorische Klausel bzw. die Schriftform einbauen. Hierbei beinhaltet die Klausel, dass es keine mündlichen Nebenabreden gibt und sofern es Veränderungen in Bezug auf den Praxisübernahmevertrag gibt, so muss dies schriftlich geregelt werden. Außerdem empfiehlt es sich, die salvatorische Klausel aufzunehmen, da der Praxisübernahmevertrag ganz und gar nichtig werden kann, sofern eine einzige Klausel nichtig sein soll.
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Übernahme einer Arztpraxis - Schritte in die Selbstständigkeit
Weiterhin die Tätigkeit als Klinikarzt oder eine eigene Praxis? Alle Ärzte stehen irgendwann in ihrer Berufslaufbahn vor dieser weitreichenden Entscheidung.
Eine eigene Praxis zu gründen birgt viele ungeahnte Schwierigkeiten.
Viele Ärzte entscheiden sich aus zwei Gründen dafür, eine bereits bestehende Praxis zu Übernehmen:
Auf der einen Seite geht es mit weniger Aufwand einher, eine bestehende Praxis zu Übernehmen, andererseits sind Praxisneugründungen selten geworden,
da Niederlassungen nur noch in unterversorgten Gebieten zugelassen werden.